BU mit Migräne: Warum der Fragewortlaut mehr entscheidet als die Diagnose
Kurzantwort
Migräne führt selten allein zu einem Ausschluss. Entscheidend sind drei dokumentierte Punkte: Kopfschmerztage im Monat, Medikamententage im Monat und Fehltage im Beruf. Ebenso wichtig ist eine Sache, die den meisten entgeht: Die Antragsfragen sind von Haus zu Haus unterschiedlich formuliert. Manche fragen erst ab drei Kopfschmerztagen im Monat, andere nach jedem Kopfschmerz. Derselbe Verlauf ist deshalb bei einem Versicherer anzugeben und beim nächsten nicht. Welches Haus bei deinem Verlauf günstig fragt, lässt sich von außen nicht erkennen: Die Fragebögen bekommt man erst im laufenden Verfahren zu sehen. Genau dafür gibt es die anonyme Risikovoranfrage — mehrere Versicherer gleichzeitig fragen, ohne deinen Namen, bevor irgendwo ein Antrag liegt.
Kommt dir das bekannt vor?
Du kennst das Geräusch, mit dem der Tag kippt. Das Flimmern am Rand des Blickfelds, oder dieses Ziehen hinter dem Auge, das ankündigt, was kommt. Du hast einen Plan für solche Tage, ein Medikament in der Schublade und Kollegen, die es inzwischen wissen.
Und du hast vermutlich irgendwo gelesen, dass du eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dieser Krankengeschichte vergessen kannst.
Das stimmt so nicht. In den Prüfprotokollen, die mir vorliegen, ist die Migräne kein einziges Mal ausgeschlossen worden. Aber die Sache hat eine Wendung, die in keinem der Ratgeber steht, die zu diesem Thema oben stehen: Ob du deine Migräne überhaupt angeben musst, hängt weniger an deiner Diagnose als daran, welches Formular vor dir liegt.
Was im Netz zu Zuschlägen steht, stammt aus der falschen Versicherung
Fangen wir mit dem an, was dir als Erstes begegnet, wenn du suchst: konkrete Prozentzahlen. Null bis fünfzig Prozent Zuschlag, bei Migräne mit Aura dreißig bis fünfzig, dazu Tabellen mit Versicherernamen.
Ich habe diese Zahlen zurückverfolgt. Sie stammen aus Artikeln über die private Krankenversicherung. Dort sind sie mit “erfahrungsgemäß” oder “Branchenberichte und Maklerkreise” unterlegt, also mit gar nichts. Auf keiner einzigen Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung, die ich aufgerufen habe, ließ sich eine solche Zahl finden.
Den Weg von dort hierher legen sie über die KI-Zusammenfassungen der Suchmaschinen zurück, die beides zusammenwerfen. Wer sie abschreibt, schreibt Zahlen aus einer anderen Versicherungssparte ab.
Wo Migräne im Antrag steht
Migräne hat in den Gesundheitsfragen kein eigenes Feld. Sie steht als Beispiel in einer Sammelrubrik. In dem Fragebogen, der in den Prüfprotokollen von über zwanzig Gesellschaften abgedruckt ist, lautet sie so:
Drei Details gehen dabei regelmäßig unter. Der Zeitraum sind fünf Jahre. Reine Kontrolltermine zählen ausdrücklich mit. Und gefragt wird nach Beschwerden, nicht nur nach Diagnosen: Auch die Jahre, in denen dein Kopfschmerz noch keinen Namen hatte, gehören dazu.
Vor allem aber: In dieser Fassung steht “Kopfschmerzen, Migräne” ohne jede Einschränkung. Kein “häufig”, keine Schwelle, keine Mindestdauer.
Zwei Zahlen entscheiden über das Ergebnis
Wenn du hier “ja” ankreuzt, öffnet sich eine Kaskade von Nachfragen. Die ersten beiden sind Routine: welche Diagnose, wann zuletzt Beschwerden. Dann kommen die beiden, auf die es ankommt.
Diese beiden Fragen sind kein Zufall. Sie erheben exakt die Zahlen, mit denen die Medizin die schweren Verläufe abgrenzt.
Eine chronische Migräne liegt nach der aktuellen Leitlinie vor “bei Vorliegen von 15 und mehr Kopfschmerztagen, von denen mindestens 8 die Kriterien einer Migräne erfüllen”, und das über mehr als drei Monate. Ein Kopfschmerz durch Medikamentenübergebrauch beginnt nach derselben Leitlinie bei Triptanen und Kombinationspräparaten ab zehn Einnahmetagen im Monat, bei einfachen Schmerzmitteln ab fünfzehn.
Der Risikoprüfer fragt also nicht nach deinem Befinden. Er fragt nach zwei Zahlen, an denen er ablesen kann, auf welcher Seite dieser Grenzen du stehst. Zum Vergleich: Das Robert Koch-Institut hat in seiner Bevölkerungsbefragung bei Menschen mit Migräne einen Mittelwert von 4,1 Kopfschmerztagen pro Monat gemessen.
Wenn du also ein Kopfschmerztagebuch führst, hast du bereits das Dokument, das über deinen Antrag mitentscheidet. Wenn nicht, ist das der erste Schritt.
Zwei Versicherer schreiben ihren Maßstab selbst auf
Annahmerichtlinien sind Geschäftsgeheimnis. Zwei Häuser veröffentlichen trotzdem Tendenztabellen, in denen Migräne vorkommt. Das sind die einzigen öffentlich belegbaren Maßstäbe, die ich gefunden habe.
Bemerkenswert ist die Übereinstimmung: Die Kriterien, die ein Versicherer in seine Diagnosezeile schreibt, sind genau die, nach denen der Fragebogen fragt. Fehltage, Medikamente, Aura. Wer diese drei Punkte belegen kann, hat das Wesentliche beisammen.
Und die Alte Leipziger zeigt, dass eine Aura für sich genommen kein Ausschlusskriterium ist — sie führt zur selben Einstufung wie Migräne ohne Aura.
Derselbe Kopfschmerz, zwei verschiedene Antworten
Jetzt zu dem Punkt, den ich für den wichtigsten dieses Artikels halte. Zwei Oberlandesgerichte haben im Januar 2024 innerhalb einer Woche über sehr ähnliche Sachverhalte entschieden. Die Ergebnisse gingen in entgegengesetzte Richtungen. Der Unterschied lag nicht im Verhalten der Versicherten, sondern im Wortlaut der Frage.
Zwei Dinge solltest du aus der Schleswiger Entscheidung nicht mitnehmen, auch wenn sie oft so wiedergegeben wird.
Erstens hat das Gericht nicht entschieden, dass solche Kopfschmerzen nicht anzugeben sind. Es hat die Auslegungsfrage ausdrücklich offengelassen und nur gesagt, dass das Verschweigen jedenfalls nicht grob fahrlässig war. An einer Stelle nennt der Senat das Verständnis der Versicherten sogar “sei es auch im Ergebnis abzulehnend”. Das ist ein Unterschied wie zwischen Freispruch und Freispruch aus Mangel an Beweisen.
Zweitens stand dahinter noch ein zweiter Grund, und der ist der interessantere: Der Versicherer trug im Prozess selbst vor, er hätte den Vertrag bei Kenntnis der Kopfschmerzen trotzdem geschlossen, mit 25 Prozent Zuschlag und einem Wirbelsäulenausschluss. Damit war sein Rücktritt zusätzlich nach § 19 Abs. 4 VVG gesperrt. Er hat sich mit seiner eigenen Begründung aus dem Rücktrittsrecht argumentiert.
Für dich folgt daraus etwas sehr Praktisches: Lies deinen Fragebogen Wort für Wort und antworte auf das, was dort steht. Der Unterschied zwischen “Kopfschmerzen, Migräne” und “Migräne oder Kopfschmerzen über dreimal im Monat” — letzteres ist der Wortlaut der Hannoverschen — ist kein Formulierungsdetail. Er entscheidet über deine Angabepflicht.
Wenn du dir bei der Auslegung unsicher bist, gilt die Regel des Schleswiger Senats: Was man unterschiedlich verstehen kann, muss nur insoweit angegeben werden, wie zweifellos danach gefragt ist. Die sicherere Richtung ist trotzdem, im Zweifel anzugeben. Eine Angabe zu viel kostet dich im schlimmsten Fall eine Rückfrage. Eine Angabe zu wenig kostet dich den Vertrag.
Und hier liegt das Problem, das du allein nicht lösen kannst
Wenn der Fragewortlaut über deine Angabepflicht entscheidet, folgt daraus eine unbequeme Konsequenz: Du müsstest die Fragebögen kennen, bevor du dich für einen Versicherer entscheidest.
Das kannst du nicht. Du siehst immer nur einen Fragebogen — den des Hauses, bei dem du gerade sitzt. Und den bekommst du erst, wenn der Prozess schon läuft. Ob die Gesellschaft nebenan eine Häufigkeitsschwelle in ihre Frage schreibt, ob sie einen eigenen Kopfschmerz-Fragebogen nachschiebt, ob sie Migräne mit Aura getrennt bewertet: Das steht in Unterlagen, an die man von außen nicht herankommt.
Genau das ist der Unterschied zwischen deiner Lage und meiner. Mir liegen diese Fragebögen vor, aus laufenden Verfahren, über zwanzig Gesellschaften hinweg. Ich sehe, welches Haus bei Kopfschmerzen erst ab drei Tagen im Monat fragt und welches nach jedem. Ich sehe die Nachfragekaskaden, die sich hinter einem angekreuzten Ja auftun, und ich sehe an den Protokollen der letzten vier Jahre, was aus welchen Angaben geworden ist.
Das ist keine Geheimwissenschaft. Es ist Material, das sich ansammelt, wenn man nichts anderes macht. Aber ohne dieses Material triffst du eine Entscheidung im Dunkeln — und zwar die eine Entscheidung, die du nicht zurücknehmen kannst.
Die vier Fehler, die bei Migräne teuer werden
- Einen Antrag stellen, um zu sehen, was passiert. Das ist der teuerste Fehler überhaupt. Eine Ablehnung musst du bei jedem weiteren Antrag angeben, und sie verschlechtert deine Lage bei allen anderen Häusern. Eine anonyme Voranfrage hat diese Folge nicht: Dein Name fällt dort nicht.
- Die Migräne weglassen, weil sie „nicht so schlimm“ ist. Die Bewertung, ob etwas erheblich ist, ist ausdrücklich nicht deine Aufgabe — das hat das OLG Hamm in dem oben zitierten Beschluss klargestellt. Wer sie trotzdem vornimmt, riskiert den Vertrag genau dann, wenn er ihn braucht.
- Nur einen Versicherer fragen. Bei einer Erkrankung, deren Verlauf sich schlecht vorhersagen lässt, entscheidet die Vorsicht des einzelnen Hauses. In meinen Protokollen steht ein Profil, das am selben Tag bei drei Gesellschaften angefragt wurde: Eine nahm ohne jede Einschränkung an, zwei setzten eine Klausel. Wer nur die erste fragt, erfährt nie, dass es die dritte Antwort gegeben hätte.
- Warten, bis es sich gebessert hat. Die Risikoprüfung bewertet den Stand von heute, und der Vertrag, den du heute bekommst, gilt auch dann noch, wenn es später schlechter läuft. Umgekehrt gilt das nicht.
Ein Punkt, den die Rechtsprechung entschärft hat
Viele stellen ihren Antrag über einen Makler, der beim Ausfüllen hilft und am Ende mitunterschreibt. Was passiert, wenn der sich irrt?
Genau das war in Schleswig der Fall. Die Versicherte hatte sich auf die Einschätzung ihres Maklers verlassen, ein ausgeheiltes Schleudertrauma müsse nicht angegeben werden. Das Gericht hielt fest, dass ein solches Vertrauen nicht grob fahrlässig ist, und stellte im dritten Leitsatz klar: Ein Makler, der beim Ausfüllen hilft und mitunterschreibt, ist kein Wissenserklärungsvertreter, dessen Erklärungen dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.
Das ist keine Freikarte. Unterschrieben hast am Ende du, und die Angaben sind deine. Aber es nimmt einer verbreiteten Sorge die Spitze.
Was in meinen Prüfprotokollen steht — und was nicht
Mir liegen 146 ausgewertete Risikoprüfungsprotokolle aus den Jahren 2022 bis 2026 vor, verteilt auf zwanzig Gesellschaften. Neunmal ist darin Migräne als Diagnose angegeben. Damit ist sie die häufigste neurologische Diagnose im gesamten Bestand.
Zur Einordnung gehört ein Satz, den ich nicht weglassen kann: Diese Protokolle zeigen nur den Versicherer, der nach Beratung und Vorprüfung ausgewählt wurde. Sie sind eine nicht repräsentative Praxisstichprobe und erlauben weder einen Vergleich der Häuser noch allgemeine Annahmequoten. Was sie zeigen, ist etwas anderes und trotzdem Nützliches: dass leichte, sauber belegte Migräne in dieser Auswahl durchweg ohne Erschwernis durchging.
Migräne kommt selten allein
Diesen Teil lassen die meisten Ratgeber weg, obwohl er in der Praxis öfter über das Ergebnis entscheidet als die Migräne selbst.
Für die Risikoprüfung zählt das, weil am Ende eine Gesamtentscheidung steht. Und weil die Psyche in meinem Bestand mit zehn von 79 Klauseln tatsächlich zu den Bereichen gehört, in denen ausgeschlossen wird — während die Neurologie es kein einziges Mal ist.
Wer also mit Migräne und einer Behandlung wegen Erschöpfung, Schlafstörungen oder einer depressiven Phase zum Antrag geht, sollte wissen, dass der zweite Punkt wahrscheinlich der schwerere ist. Wie eine solche Prüfung ausgehen kann, steht im Artikel über BU nach Psychotherapie.
Was die Statistik über Migräne und Arbeit sagt
Hier liegt eine Zahlenkonstellation, die auf den ersten Blick verwirrt und auf den zweiten genau erklärt, warum Versicherer Migräne gelassener bewerten, als Betroffene erwarten.
Das Robert Koch-Institut benennt den Mechanismus dahinter selbst: Weil die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen gering und die Arbeitsunfähigkeiten meist kurz sind, spiegeln sich die Prävalenzen “kaum in abgerechneten Versorgungs- und Lohnersatzleistungen wider”.
Dasselbe setzt sich im Sozialrecht fort. Die Deutsche Rentenversicherung weist beim Rentenzugang keine Einzeldiagnosen aus, sondern eigene Indikationsgruppen; Migräne verschwindet dort in “Neurologie”. Es gibt also keine amtliche Zahl dazu, wie viele Menschen wegen Migräne erwerbsgemindert werden. Wer dir eine nennt, hat sie geschätzt. Was sich belegen lässt: 1.357 stationäre Reha-Leistungen mit der Hauptdiagnose Migräne im Jahr 2025, 1.116 davon bei Frauen.
Für dich hat das zwei Seiten. Die gute: Migräne ist für einen Risikoprüfer kein Schwerkriterium wie eine chronisch-entzündliche Erkrankung. Die unangenehme: Dieselbe statistische Unsichtbarkeit macht es im Leistungsfall schwer, eine Berufsunfähigkeit zu belegen. Nach § 172 Abs. 2 VVG kommt es darauf an, den zuletzt ausgeübten Beruf “voraussichtlich auf Dauer” nicht mehr ausüben zu können. Bei einer Erkrankung, die in Attacken kommt und dazwischen Beschwerdefreiheit lässt, ist genau das schwer zu zeigen — und ohne Dokumentation aussichtslos.
Das Dilemma mit der Dokumentation
Damit sind wir bei einem Widerspruch, den ich nirgends sonst beschrieben gefunden habe, und der Betroffene in Foren umtreibt.
Für den Leistungsfall ist lückenlose Dokumentation alles. Wer sich jahrelang krank zur Arbeit schleppt, ohne dass es jemand aufschreibt, kann später nicht belegen, wie lange die Erkrankung schon besteht.
Für die Antragsprüfung ist genau dieselbe Dokumentation das, was Nachfragen, Zuschlag oder Ausschluss auslöst. Jeder Arztbesuch, jede Krankschreibung, jedes Rezept steht in deiner Akte, und nach § 213 VVG darf der Versicherer mit deiner Einwilligung dort nachfragen.
Die beiden Phasen haben gegenläufige Anreize. Auflösen lässt sich das nur über die Reihenfolge: erst den eigenen Aktenstand kennen, dann anonym anfragen, dann beantragen. Wie du an deine Unterlagen kommst, steht im Artikel über die Krankenakte vor dem BU-Antrag.
Was du nicht tun solltest: die Ärztin meiden, um die Akte dünn zu halten. Das schadet dir medizinisch und im Leistungsfall mehr, als es im Antrag nützt.
Die Sache mit den Wellen und Schüben
Ein letzter Punkt, der bei Migräne anders liegt als bei den meisten anderen Diagnosen.
Bei einer ausgeheilten Verletzung gilt: Was außerhalb des Abfragezeitraums folgenlos abgeheilt ist, muss nicht angegeben werden. Die Ausnahme davon betrifft Krankheiten, zu deren Bild es gehört, dass sie in Wellen oder Schüben auftreten. Migräne ist der Prototyp genau dieser Gruppe. Sie hört nicht auf, sie pausiert.
Ein “seit vier Jahren hatte ich nichts mehr” trägt hier deshalb weniger weit als anderswo. Es ist trotzdem eine gute Nachricht, wenn es stimmt und belegt ist: Genau danach fragt das Formular ja (“Wann zuletzt hatten Sie Beschwerden?”). Nur ersetzt eine lange Pause bei einer Anfallserkrankung nicht die Angabe.
Was ich dir nicht sagen kann
Zum Schluss drei Fragen, auf die ich trotz gründlicher Suche keine belastbare Antwort gefunden habe. Ich halte es für redlicher, das zu sagen, als es zu überspielen:
- Wie viel Zuschlag Migräne kostet. Es existiert keine veröffentlichte Statistik dazu. Nicht beim Gesamtverband, nicht bei den Analysehäusern, nicht bei den Plattformen.
- Wie eine moderne Prophylaxe bewertet wird. Ob ein CGRP-Antikörper als Beleg einer gut eingestellten Erkrankung zählt oder als Hinweis auf ihren Schweregrad, sagt kein öffentliches Dokument.
- Wie Gerichte über Migräne im Leistungsfall entscheiden. Ich habe keine abrufbare zivilgerichtliche Entscheidung gefunden, in der Migräne als Ursache einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit beurteilt wurde. Was es gibt, sind sozialgerichtliche Verfahren — ein anderes Rechtsgebiet mit anderen Maßstäben.
Wer dir zu diesen drei Punkten eine allgemeine Regel nennt, hat sie erfunden. Was es stattdessen gibt, ist die Antwort für deinen Fall — und die muss man sich holen, bevor irgendwo ein Antrag liegt.
Der Weg über die Voranfrage
Eine anonyme Risikovoranfrage kehrt die Reihenfolge um. Statt dass du dich bei einem Versicherer bewirbst und abwartest, fragen wir mehrere gleichzeitig — und zwar ohne deinen Namen. Zurück kommen schriftliche Einschätzungen, aus denen du auswählst.
So läuft das bei Migräne konkret ab:
- Ein Fragebogen, etwa fünf Minuten, anonym. Du siehst danach selbst, ob sich eine Voranfrage in deinem Fall lohnt. Dass du die Gesundheitsfragen in Ruhe und vor dem Gespräch beantwortest, ist Absicht: Bei Migräne fällt den meisten erst beim zweiten Nachdenken ein, wie viele Arztkontakte sich über die Jahre angesammelt haben.
- Ein Erstgespräch, 60 Minuten per Zoom. Das ist der Teil, der am meisten bringt. Wir gehen deine Angaben durch, und zwar entlang der drei Zahlen, um die es geht: Kopfschmerztage im Monat, Tage mit Medikamenten, Fehltage im Beruf. Dazu die Frage, was sonst noch in deiner Akte steht. Gerade Rücken und Psyche sind bei Migräne häufige Begleiter und wiegen in der Prüfung oft schwerer als die Migräne selbst.
- Die Anfrage und das Ergebnis. Ich wähle die Häuser aus und formuliere die Anfrage — hier entscheidet sich, was der vorherige Abschnitt beschrieben hat. Zurück kommen die Voten, schriftlich und pro Haus: Normalannahme, Zuschlag, Ausschluss mit Wortlaut oder Rückfrage. In der Regel liegen sie nach zwei bis drei Wochen vor. Erst danach entscheidest du, ob überhaupt ein Antrag gestellt wird.
Was du dafür mitbringst: Wenn du ein Kopfschmerztagebuch führst, hast du das Wichtigste schon beisammen. Wenn eine Prophylaxe wirkt, ist das eine gute Nachricht für die Anfrage — am besten mit dem Vorher-Nachher. Fehlt dir beides, ist das kein Hindernis; dann klären wir im Gespräch zuerst, was in deinen Unterlagen steht.
Was das nicht ist: kein Antrag, keine Meldung deines Namens an einen Versicherer, kein Eintrag im Hinweis- und Informationssystem. Du gehst keine Verpflichtung ein. Bezahlt werde ich über die Courtage, wenn am Ende ein Vertrag zustande kommt — und nur dann.
Und der Punkt, mit dem dieser Artikel angefangen hat: Zwei Oberlandesgerichte haben im Januar 2024 gezeigt, wie viel an einer einzigen Zeile im Fragebogen hängt. Diese Zeile solltest du kennen, bevor du sie unterschreibst, nicht danach.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit Migräne eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
In den meisten Fällen ja. Migräne ist in den Gesundheitsfragen keine Diagnose, die automatisch zu einem Ausschluss führt. Entscheidend ist der dokumentierte Verlauf: an wie vielen Tagen im Monat du Kopfschmerzen hast, an wie vielen Tagen du deswegen Medikamente nimmst und ob es Fehltage im Beruf gab. Bei leichten Verläufen ohne Dauermedikation und ohne Arbeitsunfähigkeit ist eine Normalannahme nach meiner Erfahrung gut erreichbar. Je häufiger die Attacken und je regelmäßiger die Medikamente, desto genauer prüft der Versicherer. Weil die Häuser unterschiedlich streng sind, gehört vor jeden Antrag eine anonyme Risikovoranfrage.
Muss ich Migräne im BU-Antrag angeben?
Das hängt am Wortlaut deines Antrags, und der ist von Haus zu Haus verschieden. Nach § 19 VVG ist anzugeben, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat. In dem Fragebogen, der mir aus Protokollen von über zwanzig Gesellschaften vorliegt, steht Migräne ausdrücklich als Beispiel in der Rubrik Nervensystem, Gehirn und Rückenmark, ohne jede Häufigkeitsschwelle. Dann ist sie anzugeben. Die Hannoversche fragt dagegen nach Migräne oder Kopfschmerzen über dreimal im Monat. Nimm den Fragebogen, der vor dir liegt, und lies ihn Wort für Wort. Rate nicht.
Zählen rezeptfreie Schmerzmittel als Medikamente, die ich angeben muss?
Auch das steht im Fragewortlaut. Manche Anträge fragen nach jeder Medikamenteneinnahme, andere erst ab einer bestimmten Häufigkeit, etwa mehr als einmal wöchentlich oder länger als zwei Wochen durchgehend. Wichtig ist die Unterscheidung dahinter: Ein Triptan ist verschreibungspflichtig, steht also in deiner Akte. Und in dem Fragebogen, mit dem ich arbeite, wird nicht nur gefragt, ob du Medikamente nimmst, sondern an wie vielen Tagen im Monat. Genau diese Zahl ist eine der beiden Weichen der Prüfung.
Ich hatte einmal über Wochen Kopfschmerzen nach einem Unfall. Muss das in den Antrag?
Diese Frage hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 08.01.2024 entschieden (Aktenzeichen 16 U 107/22). Dort lautete die Antragsfrage nach Kopfschmerzen mit einer Schmerzdauer über fünf Stunden täglich und einer Häufigkeit über zweimal pro Monat. Die Versicherte hatte nach einem Busunfall etwa zwei Monate lang Kopfschmerzen und verneinte. Der Rücktritt des Versicherers war unwirksam. Wichtig ist aber, was das Gericht nicht gesagt hat: Es hat ausdrücklich offengelassen, ob die Kopfschmerzen von der Frage erfasst waren. Es hat nur entschieden, dass das Verschweigen jedenfalls nicht grob fahrlässig war. Verlass dich also nicht darauf, sondern gib im Zweifel an.
Ist eine Migräne mit Aura schlimmer für den Antrag als eine ohne?
Sie wird jedenfalls gesondert abgefragt. Die BarmeniaGothaer führt in ihrer öffentlichen Tendenztabelle eine Zeile für Migräne ohne AU-Zeiten, ohne regelmäßige Medikamenteneinnahme und ausdrücklich ohne Aura und stuft diese als Annahme ein. Zu Verläufen mit Aura sagt die Tabelle nichts. Die Alte Leipziger führt dagegen zwei getrennte Zeilen, Migräne und Migräne mit Aura, und stuft beide gleich ein: als Rückfrage mit offenem Ausgang zwischen glatter Annahme und Erschwerung. Eine Aura ist also kein Ausschlusskriterium, sie führt aber eher zu einer genaueren Prüfung. Beide Häuser weisen darauf hin, dass solche Einstufungen im Einzelfall nicht verbindlich sind.
Ich nehme eine Prophylaxe, zum Beispiel einen CGRP-Antikörper. Ist das schlecht für den Antrag?
Das lässt sich nicht pauschal sagen, und ich habe dazu keine belastbare veröffentlichte Quelle gefunden. Zwei Lesarten sind denkbar: Eine wirksame Prophylaxe zeigt eine gut eingestellte Erkrankung mit wenigen Attacken. Sie zeigt aber auch, dass die Erkrankung behandlungsbedürftig genug für eine Dauertherapie war. Nach der Leitlinie sind die CGRP-Antikörper ab mindestens vier Migränetagen pro Monat zugelassen, und eine Prophylaxe wird in der Regel über mindestens neun Monate gegeben. Was der einzelne Risikoprüfer daraus macht, klärt nur eine Voranfrage, in der die Wirkung der Therapie sauber belegt ist.
Was kostet mich eine Risikovoranfrage, und muss ich danach etwas abschließen?
Die Voranfrage kostet dich nichts und verpflichtet dich zu nichts. Vergütet werde ich als Makler über die Courtage des Versicherers, falls du dich später für einen Abschluss entscheidest. Entscheidest du dich dagegen, entstehen dir keine Kosten. Der Ablauf besteht aus drei Schritten: ein Fragebogen von etwa fünf Minuten, ein Erstgespräch von 60 Minuten per Zoom, in dem wir deine Angaben gemeinsam durchgehen, und danach die anonyme Anfrage bei den passenden Versicherern. Die Ergebnisse bekommst du schriftlich, in der Regel nach zwei bis drei Wochen. Dein Name fällt gegenüber den Versicherern zu keinem Zeitpunkt.
Stimmt es, dass Migräne 30 bis 50 Prozent Risikozuschlag kostet?
Diese Spanne steht auf mehreren Seiten, und sie gehört nicht hierher. Ich habe die Quellen zurückverfolgt: Sie stammen aus Artikeln über die private Krankenversicherung, nicht über die Berufsunfähigkeitsversicherung, und sind dort nur mit Formulierungen wie erfahrungsgemäß oder Branchenberichte unterlegt. Auf keiner BU-Seite, die ich abgerufen habe, ließ sich eine solche Zahl finden. Für BU-Anträge bei Migräne gibt es keine veröffentlichte Zuschlagsstatistik. Wer dir eine nennt, hat sie nicht aus einer Erhebung.
Ich habe wegen der Migräne einen Grad der Behinderung. Ist damit alles vorbei?
Nein, aber der GdB ist eine eigene Frage im Antrag, zusätzlich zur Diagnose, und er löst für sich genommen eine genauere Prüfung aus. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze führen die echte Migräne in Teil B unter Nummer 2.3 und bewerten sie je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle mit 0 bis 10 bei leichter, 20 bis 40 bei mittelgradiger und 50 bis 60 bei schwerer Verlaufsform. Die Verordnung bezeichnet diese Werte ausdrücklich als Anhaltswerte. Verschweigen scheidet aus, ein festgestellter GdB ist aktenkundig.