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Anzeigepflichtverletzung in der BU: Welche Folgen wirklich drohen

Maximilian D. Arnschink · Aktualisiert am · 11 Minuten Lesezeit

Kurzantwort

Eine falsche oder fehlende Angabe im Antrag führt nicht automatisch zum Verlust des Schutzes. Das Gesetz staffelt die Folgen nach Verschulden: von der bloßen Vertragsanpassung über Kündigung und Rücktritt bis zur Anfechtung bei arglistiger Täuschung. Entscheidend sind außerdem Fristen — und ob der verschwiegene Umstand mit dem Leistungsfall überhaupt zu tun hat.

Was eine Anzeigepflichtverletzung überhaupt ist

Vor dem Abschluss stellt der Versicherer Fragen zu deiner Gesundheit, deinem Beruf und deinen Hobbys. Nach § 19 Abs. 1 VVG musst du die Fragen, die er dir in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wer das nicht tut, verletzt seine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht.

Zwei Dinge werden dabei regelmäßig missverstanden. Erstens: Es zählt nur, was gefragt wurde. Es gibt keine allgemeine Pflicht, dem Versicherer ungefragt die eigene Krankengeschichte zu erzählen. Zweitens: Nicht jeder Fehler ist gleich schwer — und genau das entscheidet über die Folgen.

Die Folgen sind nach Verschulden gestaffelt

Das Gesetz kennt vier Stufen. Sie bestimmen, was der Versicherer darf:

  • Schuldlos oder einfach fahrlässig: Du hast die Frage falsch verstanden oder einen unbedeutenden Umstand übersehen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen. Der Versicherer kann den Vertrag mit Monatsfrist kündigen oder ihn nach § 19 Abs. 4 VVG rückwirkend anpassen — etwa mit einem Ausschluss oder einem Zuschlag.
  • Grob fahrlässig: Du hast eine offensichtlich erhebliche Angabe unterlassen. Grundsätzlich ist ein Rücktritt möglich — aber nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände ebenfalls geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen. Dann bleibt es bei der Anpassung.
  • Vorsätzlich: Du wusstest um den Umstand und hast ihn bewusst verschwiegen. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten.
  • Arglistig: Die Täuschung zielte darauf, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Dann kommt zusätzlich die Anfechtung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB in Betracht — der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig.

Der praktisch wichtigste Punkt daran: Die häufigste Folge ist nicht der Totalverlust, sondern die nachträgliche Anpassung des Vertrags.

Eine Folge wird dabei oft übersehen: Tritt ein Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung zurück oder ficht er an, meldet er das in der Regel an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). Andere Versicherer sehen diesen Eintrag bei künftigen Anträgen — die Folgen reichen also über den einen Vertrag hinaus. Das ist einer der Gründe, warum sich die saubere Klärung vor dem Antrag so deutlich auszahlt.

Zwei Schutzmechanismen, die viele nicht kennen

Der Versicherer muss belehrt haben. Nach § 19 Abs. 5 VVG stehen ihm seine Rechte nur zu, wenn er dich vorher durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis oder erfüllt er die Anforderungen nicht, kann sich der Versicherer auf die Verletzung nicht berufen.

Der Umstand muss ursächlich sein. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Leistungsfalls zurück, bleibt er nach § 21 Abs. 2 VVG dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Wer eine alte Sportverletzung verschwiegen hat und Jahre später wegen einer Krebserkrankung berufsunfähig wird, steht damit deutlich besser da, als es zunächst aussieht. Bei arglistiger Täuschung gilt dieser Schutz allerdings nicht.

Was du gar nicht wissen konntest, zählt in der Regel nicht

Eine der größten Sorgen vor dem Antrag: In der eigenen Akte könnten Diagnosen stehen, von denen man nie erfahren hat. Das kommt tatsächlich vor — Abrechnungsziffern werden manchmal gesetzt, ohne dass darüber gesprochen wurde.

Hier hilft ein Grundsatz des Beweisrechts: Der Versicherer muss beweisen, dass du von dem Umstand positive Kenntnis hattest. Und die lässt sich praktisch nur an äußeren Umständen festmachen — etwa daran, dass du im Krankenhaus warst, Medikamente verordnet bekamst, an eine Fachpraxis überwiesen oder krankgeschrieben wurdest. All das bemerkt man. Eine bloße Abrechnungsdiagnose ohne jede Behandlung bemerkt man nicht.

In dieselbe Richtung geht ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2022. Eine Versicherte hatte fünf probatorische Sitzungen bei einem Psychotherapeuten nicht angegeben; dabei war festgestellt worden, dass kein Krankheitswert vorlag. Das Gericht sah darin keine Anzeigepflichtverletzung. Aus derselben Entscheidung stammt ein zweiter wichtiger Satz: Die Antragsfragen sind mit angemessener Anstrengung des Gedächtnisses zu beantworten — niemand schuldet eine lückenlose Rekonstruktion seiner Krankengeschichte.

Das ist ausdrücklich kein Freibrief. Wer Beschwerden hatte, bei denen keine Ursache gefunden wurde, muss das angeben: Für den Versicherer sind gerade ungeklärte Beschwerden ein Risiko, weil sie wiederkommen können.

Und man sollte wissen, wie weit zurück überhaupt nachgeschaut werden kann: Nach § 630f BGB ist die Patientenakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Was in diesem Zeitraum dokumentiert wurde, ist im Leistungsfall grundsätzlich auffindbar — ein weiterer Grund, sich vor dem Antrag ein Bild vom eigenen Aktenstand zu machen, statt zu hoffen.

Die Fristen

  • Ein Monat ab Kenntnis: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Anzeigepflichtverletzung erfahren hat (§ 21 Abs. 1 VVG).
  • Fünf Jahre ab Vertragsschluss: Danach erlöschen die Rechte des Versicherers grundsätzlich (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Zehn Jahre bei Vorsatz oder Arglist: Wer bewusst getäuscht hat, kann sich auf die Fünfjahresfrist nicht berufen.

Für die Arglistanfechtung hat der Bundesgerichtshof am 25. November 2015 eine wichtige Klarstellung getroffen (Az. IV ZR 277/14): Die Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB gilt absolut. Sie wird nicht dadurch verlängert, dass der Leistungsfall vorher eintritt. Im entschiedenen Fall lagen zwischen Vertragsschluss und Anfechtung mehr als zehn Jahre — der Versicherer musste trotz arglistiger Angaben leisten.

Wer daraus den Schluss zieht, man müsse nur zehn Jahre stillhalten, irrt allerdings. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat einen Fall entschieden, in dem der Leistungsfall bewusst erst drei Tage nach Ablauf der Zehnjahresfrist gemeldet wurde, um die Anfechtung zu verhindern. Die Leistung wurde unter Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) verweigert; der Bundesgerichtshof ließ die Revision im Oktober 2024 nicht zu. Auf Zeit zu spielen funktioniert also nicht.

Die unterschätzte Falle: untertreiben, dann übertreiben

Es gibt eine Konstellation, in der der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend machen kann, obwohl beim Vertragsschluss alles korrekt angegeben war — und sie kommt in der Praxis häufiger vor, als man denkt.

Das Muster ist immer gleich: Beim Antrag werden Beschwerden kleingeredet („die Massagen waren nur zur Entspannung“, „die Diagnose war eigentlich falsch“). Jahre später, im Leistungsfall, werden dieselben Beschwerden verständlicherweise so geschildert, wie sie sich wirklich anfühlen — also deutlich gravierender. Der Versicherer vergleicht beides, findet in den Arztberichten Belege für die stärkere Version und stellt die Angaben von damals infrage.

Deshalb gilt: Beschreibe deine Vorgeschichte von Anfang an so, wie sie ist. Nicht kleiner beim Antrag und nicht größer im Leistungsfall. Das gilt auch für Angaben, die dein Makler weitergibt — eine beschönigte Voranfrage nützt niemandem.

Und Präzision schlägt Vagheit: Die Angabe „Asthmaspray bei Bedarf“ kann alles bedeuten zwischen „zwölfmal täglich“ und „zuletzt vor Jahren“. Der Risikoprüfer kann damit nichts anfangen — und entscheidet im Zweifel vorsichtig.

Warum die Prüfung vor dem Antrag der eigentliche Hebel ist

Alles bisher Beschriebene ist Schadensbegrenzung. Der eigentliche Punkt liegt davor: Die meisten Anzeigepflichtverletzungen entstehen nicht aus Absicht, sondern aus Unsicherheit — weil niemand genau weiß, was in der eigenen Krankenakte steht, oder weil eine Frage anders verstanden wurde, als sie gemeint war.

Beides lässt sich vor dem Antrag lösen. Welche Diagnosen tatsächlich dokumentiert sind, lässt sich über die eigene Krankenakte klären — wie das geht und wann es sich lohnt, beschreibt der Artikel zur Krankenakte im BU-Antrag. Und ob eine bestimmte Angabe überhaupt unter die gestellte Frage fällt, gehört vor jeden Antrag geprüft.

Das ist die Stelle, an der ein Makler seinen Wert hat: Der Wortlaut der Fragen unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer erheblich. Manche fragen Gesundheitsangaben für fünf Jahre ab, andere für drei; manche fragen nach Behandlungen, andere weiter gefasst nach Beratungen. Was bei dem einen anzugeben ist, fällt beim anderen aus dem Abfragezeitraum — und die Auswahl des passenden Antrags ist eine Beratungsleistung, keine Trickserei.

Kommt dabei heraus, dass es heikle Punkte gibt, ist die anonyme Risikovoranfrage der nächste Schritt: Sie klärt vorab, wie Versicherer den Fall bewerten — ohne dass dein Name fällt und ohne dass eine Ablehnung in deiner Antragshistorie landet.

Typische Fehler

  • Aus Angst gar nichts angeben. Das verwandelt ein lösbares Problem in eine mögliche Arglist. Nichts an einer Vorerkrankung ist so schlimm wie der Vorwurf der Täuschung.
  • Aus Angst alles angeben. Was außerhalb des Abfragezeitraums liegt oder nicht gefragt wurde, gehört nicht in den Antrag. Übererfüllung schafft keine Sicherheit, sondern Angriffsfläche.
  • Vage formulieren. „Gelegentlich“, „bei Bedarf“, „ist lange her“ sind keine Angaben, sondern Einladungen zur Rückfrage.
  • Nach dem Abschluss nicht mehr hinsehen. Wer merkt, dass eine Angabe fehlt, sollte das prüfen lassen, solange kein Leistungsfall vorliegt. Im Leistungsfall ist der Handlungsspielraum deutlich kleiner.
  • Den eigenen Fall selbst juristisch bewerten. Ob grobe Fahrlässigkeit oder einfache, ob ursächlich oder nicht — das sind Rechtsfragen mit erheblichen Folgen. Wenn es ernst wird, gehört ein spezialisierter Rechtsanwalt dazu.

Häufige Fragen

Ich habe etwas vergessen anzugeben — verliere ich jetzt meinen Schutz?

Nicht automatisch. Das Gesetz unterscheidet danach, wie schwer der Fehler wiegt. Wer eine Frage schuldlos oder leicht fahrlässig falsch beantwortet hat, muss schlimmstenfalls mit einer Anpassung des Vertrags rechnen. Erst bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist werden Rücktritt oder Anfechtung möglich. Hinzu kommt: Die Antragsfragen sind nach der Rechtsprechung mit angemessener Anstrengung des Gedächtnisses zu beantworten — nicht mit lückenloser Aktenkenntnis.

Zählt eine Diagnose, von der ich nie erfahren habe?

In aller Regel nicht. Der Versicherer muss beweisen, dass du von dem Umstand tatsächlich wusstest — Juristen sprechen von positiver Kenntnis. Bei reinen Abrechnungsdiagnosen, die dir nie mitgeteilt wurden und die keine Behandlung nach sich zogen, ist dieser Beweis schwer zu führen. Anders sieht es aus, wenn du im Krankenhaus warst, Medikamente verordnet bekamst, zu einer Fachärztin überwiesen oder krankgeschrieben wurdest: Das bemerkt man, und dann gilt der Umstand als bekannt.

Kann ich eine vergessene Angabe später einfach nachmelden?

Eine Nachmeldung ist möglich und oft der ehrlichste Weg, sie hat aber Folgen: Der Versicherer bewertet den Vertrag neu und kann ihn anpassen — etwa mit Ausschluss oder Zuschlag. Wichtig ist, das nicht ins Blaue zu tun, sondern vorher zu klären, ob überhaupt eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Manches, was Betroffene für einen Fehler halten, war nach dem Wortlaut der Fragen gar nicht anzugeben.

Wie lange kann der Versicherer sich noch auf einen Fehler berufen?

Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die Rechte des Versicherers grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren. Für die Arglistanfechtung hat der Bundesgerichtshof 2015 klargestellt, dass die Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB absolut gilt: Sie wird auch dann nicht verlängert, wenn der Leistungsfall vorher eintritt. Unabhängig davon muss der Versicherer seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis geltend machen.

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