Zum Inhalt springen

BU im Handwerk: Teuer, aber unverzichtbar

Maximilian D. Arnschink · Aktualisiert am · 8 Minuten Lesezeit

Kurzantwort

Handwerkliche Berufe zahlen die höchsten Beiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung — und brauchen den Schutz am dringendsten, weil der Körper das Arbeitsmittel ist. Der Beitrag lässt sich mit Einsteigertarifen, passender Laufzeit und einer realistischen Rentenhöhe beherrschbar machen. Wichtiger als der Preis ist aber die genaue Beschreibung der Tätigkeit: Sie entscheidet über die Einstufung und darüber, was im Leistungsfall geprüft wird.

Warum das Handwerk am meisten zahlt — und am meisten braucht

Versicherer teilen Berufe in Gruppen ein, und die Einstufung folgt einem einfachen Gedanken: Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss? Handwerkliche Tätigkeiten liegen dabei am oberen Ende — Heben, Zwangshaltungen, Lärm, Staub, Unfallrisiko, Arbeit auf Leitern und Gerüsten.

Daraus folgt ein doppeltes Problem: Die Beiträge sind hoch, und ausgerechnet die Berufsgruppe mit dem größten Bedarf schreckt deswegen am häufigsten zurück. Genau das ist die falsche Reaktion — denn im Handwerk ist der Körper das Arbeitsmittel. Was in einem Büroberuf eine Unannehmlichkeit ist, beendet hier die Berufsausübung.

Die drei Stellschrauben für den Beitrag

  • Die Rentenhöhe. Der häufigste Fehler ist, wegen des Beitrags ganz zu verzichten. Besser ist eine niedrigere Rente, die man dauerhaft zahlen kann. Ein Teilschutz von 1.000 Euro monatlich ist unendlich viel mehr wert als ein perfekter Vertrag, den man nach zwei Jahren kündigt.
  • Der Zeitpunkt. Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter und bleibt dann grundsätzlich stabil. Wer während der Ausbildung oder kurz danach abschließt, zahlt über die gesamte Laufzeit weniger — und hat zusätzlich den Vorteil einer noch dünnen Gesundheitsakte.
  • Einsteigertarife. Viele Versicherer bieten Varianten mit reduziertem Beitrag in den ersten Jahren, der später auf das volle Niveau steigt. Das passt gut zum Einkommensverlauf im Handwerk — verlangt aber, dass der spätere Vollbeitrag von Anfang an einkalkuliert wird.

Die Tätigkeitsbeschreibung entscheidet mit

„Elektriker“ ist keine ausreichende Berufsangabe. Zwischen einem Meister, der überwiegend plant, kalkuliert und Baustellen abnimmt, und einem Gesellen, der täglich Leitungen zieht, liegen mehrere Berufsgruppen — und damit ein erheblicher Beitragsunterschied.

Zwei Dinge folgen daraus:

Beim Abschluss: Beschreibe genau, welcher Anteil deiner Arbeitszeit körperlich ist und welcher planend, kalkulierend oder anleitend. Wer eine Meisterfunktion mit Büroanteil hat, sollte das nicht verschweigen — es ist bares Geld wert.

Im Leistungsfall: Geprüft wird der zuletzt konkret ausgeübte Beruf. Das ist der große Vorteil der privaten BU gegenüber der gesetzlichen Rente — aber er wirkt nur, wenn dieser Beruf sauber dokumentiert ist. Achte außerdem auf den Verzicht auf die abstrakte Verweisung: Ohne ihn könnte der Versicherer darauf verweisen, dass du theoretisch noch eine andere Tätigkeit ausüben könntest.

Für Selbstständige kommt eine Hürde dazu

Wer einen eigenen Betrieb führt, muss mit der Umorganisationsklausel rechnen: Der Versicherer prüft, ob sich der Betrieb so umbauen ließe, dass die eigene Tätigkeit weiterhin möglich wäre — etwa durch Verlagerung körperlicher Arbeiten auf Angestellte. Für einen Meister mit mehreren Mitarbeitern ist das eine reale Hürde, für einen Alleinunternehmer weniger.

Was das im Einzelnen bedeutet und worauf im Vertrag zu achten ist, steht im Artikel zur BU für Selbstständige und der Umorganisations-Falle.

Was die Risikoprüfung im Handwerk typischerweise auslöst

Aus der Praxis: Rücken- und Bandscheibenbefunde, Knie- und Schulterprobleme, Gehörschäden durch Lärm, Hauterkrankungen durch Arbeitsstoffe, Allergien — dazu Verletzungen aus Arbeits- und Sportunfällen.

Diese Diagnosen sind in dieser Berufsgruppe so häufig, dass sie zum Alltag der Risikoprüfung gehören. Sie führen nicht automatisch zu einer Ablehnung — aber sie führen fast immer dazu, dass der Fall vorbereitet gehört. Ein Bandscheibenbefund bei einem Dachdecker wird völlig anders bewertet als derselbe Befund bei einer Bürokraft.

Deshalb gilt hier besonders: erst über die anonyme Risikovoranfrage klären, wer zu welchen Bedingungen annimmt — dann beantragen. Ein abgelehnter Antrag muss bei späteren Anträgen angegeben werden und verschlechtert die Ausgangslage in einer Berufsgruppe, in der sie ohnehin nicht leicht ist.

Typische Fehler

  • Wegen des Beitrags gar nichts abschließen. Der teuerste Vertrag ist der, den es nicht gibt.
  • Zu spät anfangen. Mit 45 und einer Rückenhistorie ist der Zug oft abgefahren. Mit 20 in der Ausbildung ist fast alles möglich.
  • Die Tätigkeit zu grob angeben. Wer seinen Büroanteil verschweigt, zahlt jahrzehntelang zu viel.
  • Auf die gesetzliche Rente vertrauen. Sie sichert nicht deinen Beruf, sondern nur die letzte Reserve deiner Arbeitskraft.

Häufige Fragen

Ist die BU im Handwerk überhaupt bezahlbar?

Der Beitrag ist deutlich höher als in Büroberufen — das ist die unangenehme Wahrheit. Bezahlbar wird er über drei Stellschrauben: eine realistische statt maximale Rentenhöhe, ein früher Abschluss, solange das Eintrittsalter niedrig ist, und Einsteigertarife, die in den ersten Jahren einen reduzierten Beitrag vorsehen und später auf das volle Niveau steigen. Wichtig ist, dass der spätere Vollbeitrag von Anfang an eingeplant wird.

Was ist, wenn ich mir die BU wirklich nicht leisten kann?

Dann ist der schlechteste Weg, gar nichts zu tun. Sinnvolle Zwischenlösungen sind eine niedrigere Rente als geplant — Teilschutz ist besser als kein Schutz — oder eine Grundfähigkeitsversicherung, die den Verlust einzelner körperlicher Fähigkeiten absichert und im Handwerk spürbar günstiger ist. Sie ersetzt die BU nicht vollständig, greift aber genau bei den Einschränkungen, die handwerkliche Arbeit unmöglich machen.

Reicht die gesetzliche Absicherung nicht aus?

Nein, und im Handwerk ist die Lücke besonders bitter. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente prüft nach § 43 SGB VI nicht, ob du deinen erlernten Beruf noch ausüben kannst, sondern nur, ob du irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich schaffst. Wer nach einem kaputten Rücken nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber theoretisch noch am Empfang sitzen könnte, bekommt nichts.

Verwandte Artikel